UN-Seerechtsübereinkommen Information

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Internationaler Seegerichtshof
Internationale Meeresboden­behörde
Kommission zur Begrenzung des Festland­sockels

Das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ, auch „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“, englisch United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen des Seevölkerrechts, das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay ( Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Das Abkommen ist auch als „UNCLOS III“ bekannt. Die UN-Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Die Konferenzen zuvor werden als „UNCLOS I“ und „UNCLOS II“ bezeichnet.

Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen, [1] legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer neu ein. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.

Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen:

Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher zwei Zusatzübereinkommen vereinbart:

  • Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
  • Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Geschichte Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „ internationale Gewässer“ angesehen. [2]

Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag vom 13. März bis zum 12. April 1930 berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. [3] Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. [4] Andere Länder folgten diesem Beispiel und erweiterten ihre Küstengewässer, im Fall von Chile, Ecuador und Peru beispielsweise auf 200 Seemeilen. [5] Bis 1960 behielten von 103 Staaten 26 die alte Dreimeilenzone bei, 16 beanspruchten eine doppelte Zone von sechs Seemeilen, 34 einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und neun Staaten darüber hinausreichende Küstengewässer. [6]

UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden. [7] UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis. [8] UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ am 10. Dezember 1982 ihren Abschluss; mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert.

Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten. Allerdings können die Bestimmungen des SRÜ auch für sie als geltendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden.

Inhalt (Auswahl) Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Seerechtliche Zonen wie sie im Seerechtsübereinkommen definiert sind.
Quelle: Meeresatlas 2017 – Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean [9]

Das SRÜ gliedert sich in 17 Teile und 320 Artikel. [10] Der wichtigste Inhalt des SRÜ ist die Regelung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Streitigkeiten ergeben sich häufig bei Meerengen, wenn sich die Ansprüche auf das zu nutzende Gebiet überlagern.

Teil II: Küstenmeer und Anschlusszone Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Das Küstenmeer, auch als Territorial- oder Hoheitsgewässer bezeichnet, ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen (22,2 km) von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung. Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst sie die früher übliche Drei-Meilen-Zone (5,56 km) ab.

In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen (44,4 km) betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.

Teil V: Ausschließliche Wirtschaftszone Bearbeiten Quelltext bearbeiten

In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen (370,4 km) ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seevölkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.

Teil VI: Festlandsockel Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie. Nach einer komplexen, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie). Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.

Teil VII: Hohe See Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Als Hohe See bezeichnet das Übereinkommen in Art. 86 alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören, nach einer Resolution der Vereinten Nationen zum Seerechtsübereinkommen vom 24. Dezember 2017 auch areas beyond national jurisdiction (ABNJ). [11] [12] Gem. Art. 89 darf kein Staat den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen. Die Hohe See steht vielmehr allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen und wird gemäß den Bedingungen des Seerechts-Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt (Art. 87).

Das Gebiet und seine Ressourcen sind nach einer Erklärung der Vereinten Nationen von 1970 „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind). [13] Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde. [14]

Am 4. März 2023 einigten sich die UN-Mitgliedstaaten auf Grundlage des Seerechtsabkommens auf ein Hochseeabkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt erstmals im Bereich der Hohen See. [15]

Teil XV: Beilegung von Streitigkeiten Bearbeiten Quelltext bearbeiten

Mit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens wurde für die Anwendung des Völkerrechts auf See eine eigenständige Gerichtsbarkeit geschaffen, nämlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg. Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen.

Vertragsstaaten Bearbeiten Quelltext bearbeiten

  • ratifiziert
  • unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert
  • nicht unterzeichnet
  • Beitrittsjahr Staat Beitrittsjahr Staat
    1982 Fidschi   Fidschi 1996 Algerien   Algerien
    1983 Bahamas   Bahamas Brunei   Brunei
    Belize   Belize Bulgarien   Bulgarien
    Agypten   Ägypten China Volksrepublik   Volksrepublik China
    Ghana   Ghana Tschechien   Tschechien
    Jamaika   Jamaika Finnland   Finnland
    Mexiko   Mexiko Frankreich   Frankreich
    Namibia   Namibia Georgien   Georgien
    Sambia   Sambia Haiti   Haiti
    1984 Elfenbeinküste   Elfenbeinküste Irland   Irland
    Kuba   Kuba Japan   Japan
    Gambia   Gambia Korea Sud   Südkorea
    Philippinen   Philippinen Saudi-Arabien   Saudi-Arabien
    Senegal   Senegal Malaysia   Malaysia
    1985 Bahrain   Bahrain Mongolei   Mongolei
    Kamerun   Kamerun Monaco   Monaco
    Guinea-a   Guinea Mauretanien   Mauretanien
    Irak   Irak Myanmar   Myanmar
    Island   Island Niederlande   Niederlande
    Saint Lucia   St. Lucia Norwegen   Norwegen
    Mali   Mali Nauru   Nauru
    Sudan   Sudan Neuseeland   Neuseeland
    Tansania   Tansania Panama   Panama
    Togo   Togo Palau   Palau
    Tunesien   Tunesien Rumänien   Rumänien
    1986 Guinea-Bissau   Guinea-Bissau Slowakei   Slowakei
    Indonesien   Indonesien Schweden   Schweden
    Kuwait   Kuwait 1997 Benin   Benin
    Nigeria   Nigeria Chile   Chile
    Paraguay   Paraguay Spanien   Spanien
    Trinidad und Tobago   Trinidad und Tobago Vereinigtes Konigreich   Vereinigtes Königreich
    1987 Kap Verde   Kap Verde Äquatorialguinea   Äquatorialguinea
    Sao Tome und Principe   São Tomé und Príncipe Guatemala   Guatemala
    Jemen   Jemen Mosambik   Mosambik
    1988 Brasilien   Brasilien Pakistan   Pakistan
    Zypern Republik   Zypern Papua-Neuguinea   Papua-Neuguinea
    1989 Antigua und Barbuda   Antigua und Barbuda Portugal   Portugal
    Kongo Demokratische Republik   Demokratische Republik Kongo Sudafrika   Südafrika
    Kenia   Kenia Russland Russland
    Oman   Oman Salomonen   Salomonen
    Somalia   Somalia 1998 Belgien   Belgien
    1990 Angola   Angola Europaische Gemeinschaft EG
    Botswana   Botswana Gabun   Gabun
    Uganda   Uganda Laos   Laos
    1991 Dschibuti   Dschibuti Nepal   Nepal
    Dominica   Dominica Polen   Polen
    Mikronesien Foderierte Staaten   Föderierte Staaten von Mikronesien Suriname   Suriname
    Grenada   Grenada 1999 Ukraine Ukraine
    Marshallinseln   Marshallinseln Vanuatu   Vanuatu
    Seychellen   Seychellen 2000 Luxemburg   Luxemburg
    1992 Costa Rica   Costa Rica Malediven   Malediven
    Uruguay   Uruguay Nicaragua   Nicaragua
    1993 Barbados   Barbados 2001 Bangladesch   Bangladesch
    Guyana   Guyana Madagaskar   Madagaskar
    Honduras   Honduras Serbien   Serbien
    Malta   Malta 2002 Armenien   Armenien
    Saint Kitts Nevis   St. Kitts und Nevis Ungarn   Ungarn
    Saint Vincent Grenadinen   St. Vincent und die Grenadinen Katar   Katar
    Simbabwe   Simbabwe Tuvalu   Tuvalu
    1994 Australien   Australien 2003 Albanien   Albanien
    Bosnien und Herzegowina   Bosnien und Herzegowina Kanada   Kanada
    Komoren   Komoren Kiribati   Kiribati
    Deutschland   Deutschland Litauen   Litauen
    Nordmazedonien   Nordmazedonien 2004 Danemark   Dänemark
    Mauritius   Mauritius Lettland   Lettland
    Singapur   Singapur 2005 Burkina Faso   Burkina Faso
    Sierra Leone   Sierra Leone Estland   Estland
    Sri Lanka   Sri Lanka 2006 Belarus   Belarus
    Vietnam   Vietnam Niue   Niue
    1995 Argentinien   Argentinien Montenegro   Montenegro
    Osterreich   Österreich 2007 Moldau Republik   Moldau
    Bolivien   Bolivien Marokko   Marokko
    Cookinseln   Cookinseln Lesotho   Lesotho
    Kroatien   Kroatien 2008 Kongo Republik   Republik Kongo
    Griechenland   Griechenland Liberia   Liberia
    Indien   Indien 2009 Schweiz   Schweiz
    Italien   Italien Dominikanische Republik   Dominikanische Republik
    Jordanien   Jordanien Tschad   Tschad
    Libanon   Libanon 2010 Malawi   Malawi
    Samoa   Samoa 2011 Thailand   Thailand
    Slowenien   Slowenien 2012 Ecuador   Ecuador
    Tonga   Tonga Eswatini   Eswatini
    2013 Osttimor   Osttimor
    Niger   Niger
    2015 Palastina Autonomiegebiete   Palästina
    2016 Aserbaidschan   Aserbaidschan
    2023 Ruanda   Ruanda
    Insgesamt 169 Staaten; Stand: 19. September 2023 [16]

    Beteiligung Internationaler Organisationen Bearbeiten Quelltext bearbeiten

    Das SRÜ sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materien erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen haben, haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt; das SRÜ wird daher insoweit auch als „Mixed Agreement“ bezeichnet.

    Siehe auch Bearbeiten Quelltext bearbeiten

    Literatur Bearbeiten Quelltext bearbeiten

    • Nienke van der Burgt: The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure. In: Griffin’s View on International and Comparative Law. Band 6, Nr. 1, 2005, ISSN  1567-875X, S. 18–34.

    Weblinks Bearbeiten Quelltext bearbeiten

    Commons: Seerechtsübereinkommen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise Bearbeiten Quelltext bearbeiten

    1. vgl. Hermann Meyer-Lindenberg: Seerechtliche Entwicklungstendenzen auf den Genfer Konferenzen von 1958 und 1960 ZaöRV 1961, S. 38–80.
    2. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 6 (englisch).
    3. League of Nations Codification Conference — About the Comission. In: United Nations. International Law Commission, 31. Juli 2017, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
    4. Harry S. Truman: Proclamation 2667 of September 28, 1945. Policy of the United States with Respect to the Natural Resources of the Subsoil and Sea Bed of the Continental Shelf. (PDF; 85,4 KB) In: gc.noaa.gov. White House, 28. September 1945, abgerufen am 9. Oktober 2019 (amerikanisches Englisch).
    5. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 8 (englisch).
    6. Major Thomas E. Behuniak: The Seizure and Recovery of the S.S. Mayaguez: Legal Analysis of United States Claims, Part 1. In: Military Law Review. 82. Jahrgang. Department of the Army, 1978, ISSN  0026-4040, S. 120 (englisch, jagcnet.army.mil ( Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive) [abgerufen am 9. Oktober 2019]).
    7. Tullio Treves: 1958 Geneva Convention on the Law of the Sea. In: United Nations. Audiovisual Library of International Law, 2008, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
    8. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 10 (englisch).
    9. Meeresatlas 2017 - Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean, dort S. 32
    10. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens, abgerufen am 9. Oktober 2019. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L 179, 23. Juni 1998, S. 3–134.
    11. vgl. International legally binding instrument under the United Nations Convention on the Law of the Sea on the conservation and sustainable use of marine biological diversity of areas beyond national jurisdiction Resolution 72/249 adopted by the General Assembly on 24 December 2017 (englisch).
    12. Internationale Gewässer NABU, abgerufen am 30. Mai 2020.
    13. Nr. 1 der Erklärung von Grundsätzen für den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse vom 17. Dezember 1970, A/RES/2749 (XXV); engl. Declaration of Principles Governing the Seabed and the Ocean Floor, and the Subsoil Thereof, beyond the Limits of National Jurisdiction
    14. vgl. Tomma Schröder: Herrscher über die Hohe See: Der Ozean braucht eine Verwaltung Deutschlandfunk, 5. Mai 2016.
    15. https://www.tagesschau.de/ausland/un-hochseeabkommen-101.html
    16. Liste der Mitgliedstaaten, abgerufen am 19. September 2023.